Duhocduc.de hướng dẫn tính chuyển điểm từ hệ thống điểm của Việt Nam sang hệ thống điểm của Đức.
Thang điểm Việt Nam (0 - 10) khác với thang điểm Đức (6 - 1: Notensystem). Thang điểm Đức chia ra 6 bậc:
90 % - 100 %: Note 1: sehr gut (xuất sắc)
80 % - 89 %: Note 2: gut (giỏi)
64 % - 79 %: Note 3: befriedigend (khá)
51 % - 63 %: Note 4: ausreichend (trung binh)
31 % - 50 %: Note 5: mangelhaft (yếu - không đạt)
0 % - 30 %: Note 6: ungenügend (kém)
Do vậy, Hội nghị Thường trực các Bộ Trưởng Văn hóa của các Tiểu Bang CHLB Đức (Kultusministerkonferenz - KMK), ngày 15.03.1991 đã quy định sử dụng "modifizierte bayerische Formel" để chuyển đổi điểm nước ngoài sang điểm của Đức như sau:
Trong đó:
- N: điểm Đức tương ứng cần tìm
- P: điểm Việt Nam có (0 - 10)
- Pmax: điểm đạt tối đa (10)
- Pmin: điểm đạt tối thiểu (05)
Ví dụ tham khảo:
- 10 điểm tương ứng với Note 1
- 9 điểm tương ứng với Note 1,6
- 8 điểm tương ứng với Note 2,2
- 7,5 điểm tương ứng với Note 2,5
- 7 điểm tương ứng với Note 2,8
- 6 điểm tương ứng với Note 3,4
- 5 điểm tương ứng với Note 4
modifizierte bayerische Formel
Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote
bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.3.1991 i. d. F. vom 19.07.2012)
1. Grundsätze
(1) Für die Festsetzung der Gesamtnote sind die Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach
Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen1
vorzulegen sind.
(2) Bei Bildungsnachweisen, die im ausstellenden Staat ein Hochschulstudium ermöglichen,
aber gemäß den Bewertungsvorschlägen den direkten Hochschulzugang in den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland erst über den Nachweis von Studienleistungen eröffnen,
sind, sofern in den Bewertungsvorschlägen nicht anders geregelt, auch diese Nachweise
einzubeziehen.
(3) Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Feststellungsprüfung bzw. eine
Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz voraus, wird die
Gesamtnote durch arithmetische Mittelbildung aus der Note der ausländischen
Bildungsnachweise und der jeweils abgelegten Prüfung errechnet.
(4) Ergibt sich die Studienbefähigung für ein bestimmtes Fach aus einem abgeschlossenen
Hochschulstudium, wird für die Festsetzung der Gesamtnote nur der Studienabschluss
herangezogen.
(5) Können ausländische Bildungsnachweise nur indirekt und ohne Notennachweis belegt
werden, werden sie mit der untersten Bestehensnote in die Berechnung einbezogen.
2. Einzubeziehende Leistungsbewertungen
(1) Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus,
wird sie für die Berechnung zugrunde gelegt.
(2) Weist der einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis nur Einzelnoten aus, wird aus
ihnen durch arithmetische Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet. Wird zusätzlich
eine Gewichtung der Noten ausgewiesen, wird diese übernommen.
Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fächern werden nicht berücksichtigt.
Leistungsbewertungen in berufskundlichen Fächern werden mit ihrem arithmetischen
Durchschnittswert einbezogen.
1 In der Datenbank http://anabin.kmk.org unter "Schulabschlüsse mit Hochschulzugang".
3. Lineare Transformation der ausländischen Notenskala
(1) Ausländische Notenwerte werden mit Hilfe der sog. Modifizierten bayerischen Formel (s.
Anlage) umgerechnet. Bei der Umrechnung wird die zu ermittelnde Note auf eine Stelle
nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(2) Mehrere zu berücksichtigende ausländische Durchschnittsnoten aus dem
Sekundarschulbereich werden gleichgewichtig durch Bildung des arithmetischen
Mittelwertes zunächst zu einer Gesamtnote zusammengefasst und anschließend mit der
Modifizierten bayerischen Formel in das deutsche Notensystem umgerechnet.
(3) Wird die ausländische Gesamtnote aus einer Durchschnittsnote aus dem
Sekundarschulbereich sowie aus einer Durchschnittsnote aus dem Hochschulbereich
gebildet, erfolgt zunächst die getrennte Umrechnung nach Abs. 3 (1). Auf die
Durchschnittsnote aus dem Sekundarschulbereich ist ggf. die Prozentrangtransformation
nach Abs. 4 (1) anzuwenden. Anschließend wird der arithmetische Mittelwert gebildet.
4. Prozentrangtransformation
(1) Die mit der Modifizierten bayerischen Formel ermittelten Notenwerte von
Sekundarschulabschlüssen aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz werden
obligatorisch einer Prozentrangtransformation2 unterzogen. Für Sekundarschulabschlüsse
aus anderen Staaten ist dieses Verfahren optional. Die entsprechenden
Transformationstabellen sind in der Datenbank anabin veröffentlicht.
(2) Studienzeiten, die gemäß den Bewertungsvorschlägen in die Notenberechnung
einzubeziehen sind, werden nicht der Prozentrangtransformation unterzogen, sondern nur
mit der Modifizierten bayerischen Formel umgerechnet.
(3) Ausländische Noten können nur dann der Prozentrangtransformation unterzogen werden,
wenn für das jeweilige Land in anabin eine entsprechende Transformationstabelle
vorhanden ist.3 Ist dies nicht der Fall, ist allein die Modifizierte bayerische Formel
anzuwenden.
(4) Sofern gemäß der Prozentrangtransformationstabellen in anabin eine ausländische Note
einem deutschen Notenintervall entspricht, wird der Wert, der die Intervallmitte darstellt,
verwendet. Ergibt sich kein mittlerer Wert, wird jeweils der bessere Wert herangezogen.
5. Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt das Datum des
jüngsten nach Abs. 1 vorzulegenden Bildungsnachweises.
2 Die mathematischen Grundlagen der Prozentrangtransformation sind in der Anlage zum Beschluss dargestellt.
3 Eine Prozentrangtransformationstabelle kann erst erstellt werden, wenn für das jeweilige Land eine
statistischen Ansprüchen genügende Stichprobengröße vorhanden ist. Die Stichproben werden von uni-assist
erhoben und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
(2) Ist eine Feststellungsprüfung bzw. eine Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem
Bundesvertriebengesetz abzulegen, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Bestehens dieser Prüfung.
6. Inkrafttreten
Diese "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen
Hochschulzugangszeugnissen" tritt mit Beschlussfassung durch die
Kultusministerkonferenz in Kraft. Sie findet erstmalig Anwendung zum Zulassungstermin
für das Sommersemester 2013.
ANLAGE
Mathematische Grundlagen der Berechnung
(1) Modifizierte bayerische Formel
X = 1 + 3 N max – Nd
N max – N min
mit
X = gesuchte Note
N max = oberer Eckwert gem. BV der ZAB
N min = unterer Eckwert gem. BV der ZAB
Nd = ausländische Durchschnittsnote
(2) Prozentrangtransformation
PR =
cumf × 100
N
mit
PR = gesuchter Prozentrang
cumf = kumulierte Häufigkeit
N = Anzahl der Probanden
Tác giả bài viết: Ban HTSV Nguồn tin: www.daadvn.org
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